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VERKAUFS​BEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines
  1. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Allein diese sind Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der Hennecke Feinblechtechnik GmbH, Industriepark Nord 44, 53567 Buchholz-Mendt (nachfolgend Hennecke Feinblechtechnik). Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Vertrag vereinbart.

  3. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden erst und ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Angestellten der Hennecke Feinblechtechnik sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
§ 2 Vertragsgegenstand
  1. Hennecke Feinblechtechnik erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Basis der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung und des jeweiligen Einzelvertrages, der über die jeweilige Leistung geschlossen wird.

  2. Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot an Hennecke Feinblechtechnik zum Abschluss eines Vertrages dar. Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts allein nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die verbindliche Bestellung des Kunden durch Lieferung der Ware annehmen, oder indem wir dem Kunden die Annahme in Textform durch eine gesonderte Mitteilung bestätigen. Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen.

  3. Geringfügige technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der bestellten Ware bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Lieferung nach mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, können wir bei unvorhergesehenen Preiserhöhungen im Material- oder Lieferpreis der verwendeten Ware vom Vertrag zurücktreten, falls eine Einigung über eine angemessene Vergütungserhöhung nicht zustande kommt. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können vom Besteller nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass uns der Vorwurf von Vorsatz oder groben Verschuldens trifft.

§ 4 Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar und zwar unabhängig vom Eingang der Ware.

  2. Dem Besteller steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Skontierbarkeit.

  3. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Besteller mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte sind wir im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
§ 5 Lieferung
  1. Die von uns bestätigten Liefertermine und Lieferfristen werden aufgrund der jeweiligen Liefersituation und nach bestem Wissen bestimmt. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage zulaufen, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Besteller und uns schriftlich vorliegt. Sie ist mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten. Sie verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug ist.

  2. Die genaue Einhaltung der Bestellmenge ist aus produkttechnischen Gründen nicht immer möglich und bedarf im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist mit einer Mehr- oder Minderbelieferung von bis zu 10 % der Ware einverstanden, sofern diese Abweichung nicht für den Kunden unzumutbar ist.

  3. Sofern eine verbindliche Lieferzeit angegeben oder vereinbart worden ist und diese wider Erwarten von uns nicht eingehalten werden kann, werden wir den Kunden umgehend über die Lieferverzögerung informieren. Soweit uns dies bekannt ist, wird dem Kunden in dieser Information der neue Liefertermin genannt. Beruht die Lieferverzögerung auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, steht es dem Kunden frei, auf die Ware zu warten oder die Bestellung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung werden ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Vorlieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse stellen keinen von uns zu vertretenden Grund im Sinne vorstehenden Absatzes dar und verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

  4. Soweit wir die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, ist der Kunde verpflichtet, uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist zu setzen. Anderenfalls ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  5. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller auf ihn über. Bereitgestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Nimmt der Besteller nach Ablauf dieser Frist die Ware nicht an, auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist oder verweigert der Besteller ernsthaft und endgültig die Annahme, so können wir Schadensersatz wegen entstandener Mehraufwendungen oder der Lagerkosten fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
§ 6 Gewährleistung
  1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

  2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.

  3. Gewährleistungsansprüche gegenüber Kunden beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen.
§ 7 Vergütung

Durch Vergütung der Kosten für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Werkzeuge bleiben, wenn nicht anders vereinbart, Eigentum des Lieferers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum gelieferter Waren geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt.

  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an uns ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an uns auf seinen Abnehmer übergeht. Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Eigentumsübergang auf den Abnehmer insofern nicht abhängig.

  3. Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  4. Veräußert der Besteller die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zum Höchstbetrag von 110 % unserer Forderung an uns ab. Von der Abtretung sind solche Forderungen ausgenommen, die im Rahmen branchenüblichen Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Soweit die Summe der Außenstände des Bestellers den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt, erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns anzuführen. Wenn und soweit die an uns abgetretenen Forderungen den Betrag von 110 % unserer Forderungen gegen den Besteller nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit unsererseits Forderungen gegen den Besteller besteht.
§ 9 Haftung
  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Werk eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

  2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Buchholz-Mendt.

  2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Buchholz-Mendt ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  3. Dies gilt auch für den Fall, dass
  • der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert hat, oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, auch im Scheck/Wechselverfahren. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Vertragsbestimmungen gilt Deutsches Recht.
§ 11 Lohnarbeiten

Vorstehende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, welche durch nicht erkannte Materialfehler des angelieferten Vormaterials entstehen.

§ 12 BDSG-Hinweis

Nach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass wir Ihre Daten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in unserer EDV speichern.

§ 13 Gültigkeit

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind gültig ab dem 01.05.2015, vorherige Geschäftsbedingungen verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.